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Mittlere/Höhere Schulen

24-Stunden-Betreuerin
24-Stunden-Betreuer

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24-Stunden-BetreuerIn

Mittlere/Höhere Schulen

Tätigkeitsmerkmale

24 Stunden-BetreuerInnen pflegen und betreuen pflegebedürftige Menschen, die eine permanente Betreuung benötigen, bei diesen zu Hause. 24 Stunden-Pflege bedeutet, dass die Betreuungskräfte bis auf entsprechende Erholungszeiten 24 Stunden dienstbereit sind. Dienstbereitschaft bedeutet aber nicht einen 24 Stunden-Arbeitstag. Entsprechende Erholungsphasen und ausreichend Schlaf sind unabdingbar. Diese Erholungszeit bzw. Freizeit kann, je nach dem individuellen Tagesrhythmus der zu pflegenden PatientInnen angepasst werden und sollte mit den Angehörigen abgesprochen sein.

Das Betreuungsverhältnis kann verschiedene rechtliche Formen haben: Die Betreuungskraft kann ein direktes Dienstverhältnis zu der pflegebedürftigen Person oder einer/einem Angehörigen eingehen; die Betreuungskraft kann aber auch bei einem gemeinnützigen Anbieter beschäftigt sein, der seinerseits einen Vertrag mit der pflegebedürftigen Person abschließt; die dritte Möglichkeit ist, dass die Betreuungskraft selbständig arbeitet und ihre Dienstleistungen anbietet.

Ab 1. Jänner 2009 müssen die Betreuungskräfte entweder eine theoretische Ausbildung nachweisen, die im Wesentlichen derjenigen von HeimhelferInnen entspricht, oder sie müssen seit mindestens sechs Monaten die Betreuung des Förderwerbers/der Förderwerberin sachgerecht durchgeführt haben oder es muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen. Weiters muss Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder einem Landespflegegeldgesetz bestehen. Bei Antragstellung wird das Einkommen der pflegebedürftigen Person berücksichtigt. Die Einkommensgrenze beträgt 2500 Euro netto monatlich, wobei Leistungen wie Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfen und Unfallrenten unberücksichtigt bleiben. Für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen erhöht sich die Einkommensgrenze um 400 Euro beziehungsweise um 600 Euro für behinderte unterhaltsberechtigte Angehörige.



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