
Die Möglichkeit einer selbständigen Berufsausübung (als GewerbeinhaberIn, PächterIn oder GeschäftsführerIn) besteht für BerufskraftfahrerInnen in den Handwerken "Kraftfahrzeugtechnik" oder "Landmaschinentechnik" (Voraussetzung: Meisterprüfung). Eine weitere Möglichkeit der selbständigen Berufsausübung bieten die unter dem Sammelbegriff "Mit Kraftfahrzeugen betriebene Personenbeförderungsgewerbe" zusammengefassten Gewerbe "Betrieb von Kraftfahrlinien", "Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe", "Mit Omnibussen betriebenes Mietwagen-Gewerbe", "Taxi-Gewerbe", "Mit Personenkraftfahrzeugen betriebenes Mietwagen-Gewerbe" und "Mit Omnibussen ausgeübtes Gästewagen-Gewerbe"; Voraussetzung ist jeweils die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung (die Zulassung zur Prüfung ist zwar an keine Ausbildungs- oder Praxis-Voraussetzungen gebunden, jedoch bringen die BerufskraftfahrerInnen von ihrer Ausbildung her bereits zahlreiche Kenntnisse/Erfahrungen mit, die die Prüfungsvorbereitung erleichtern). Weiters können BerufskraftfahrerInnen folgendes Teilgewerbe (Voraussetzung: Lehrabschlussprüfung) ausüben: "Autoverglasung".